Für Dienstleistungen, die nicht in den Bereichen Renovierung, Erhalt oder Modernisierung fallen, jedoch ebenfalls im eigenen Haushalt durchgeführt werden (beispielsweise Fensterreinigung, Treppenhausreinigung usw.), besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen den allgemeinen Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch zu nehmen (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus kann bis zu 4.000 Euro betragen, was 20 Prozent von maximal 20.000 Euro entspricht. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sind alle Handwerkerrechnungen sowie die entsprechenden Zahlungsnachweise (es ist zu beachten, dass ausschließlich unbare Zahlungen anerkannt werden) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
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